Die aktuell geltende PlakatierungsVO wurde 2021 erlassen, um das Ortsbild zu verbessern. Durch die Beschränkung der Plakatierung entlang der wichtigsten Ortsdurchfahrten soll verhindert werden, dass das Ortsbild, wie in der Vergangenheit von vielen Bürgerinnen und Bürgern sowie Gästen unserer Stadt zutreffend moniert, immer mehr das Erscheinungsbild einer „typisch amerikanischen Kleinstadt“ annimmt, insbesondere bezogen auf die Intensität der Plakatierung. 

Für den unmittelbaren Zeitraum vor Wahlen wurde eine Ausnahmeregelung getroffen. Damit wird der herausragenden Bedeutung von Wahlen für die demokratische Grundordnung und dem Anspruch der Parteien auf angemessene Wahlwerbung als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich rechtlich garantierten Initiativ- und Mitwirkungsrechts Rechnung getragen. 

Zur einheitlichen Anwendung der PlakatierungsVO gilt für die Wahlplakatierung 2024 folgende Praxisregelung, welche in der PlakatierungsVO unter § 4 Ausnahmen ausführlich zu finden ist: 

1. Ab 12.05.2024 darf in Wörth a.d.Donau Wahlwerbung für die Europawahl plakatiert werden. 

2. Die Plakate betreffend Europawahl sind spätestens bis 16.06.2024, ohne Aufforderung, wieder zu entfernen. 

3. Plakatierung für Wahlen ist in den gem. § 4 (2) PlakatierungsVO genannten Bereichen möglich. 

4. Im engeren Innenstadtbereich ist keine Wahlwerbung zulässig: Marktplatz; Rathausplatz,  Ludwigstraße, Taxisstraße, Josef-Feller-Str. 

5. Je Straßenzug im Geltungsbereich der PlakatierungsVO sind je Wahl sowie je Partei bzw. je Kandidatin/ je Kandidat nur höchstens zwei Plakate anzubringen. 

Zur Wahlplakatierung wird ausdrücklich auf die Belange der Verkehrssicherheit und das Thema Sondernutzung hingewiesen. 

Eine gesonderte Genehmigung wird nicht benötigt, solange Sie sich an die Vorgaben halten. 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Elisabeth Hack

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